Wie bekommt man die Anerkennung nach Paragraph 11, TierSchG?

von Nora Brede

Seit dem 1. August 2014 benötigen Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder gewerblich die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten, eine behördliche Erlaubnis nach §11 I S. 1 Nr. 8f des Tierschutzgesetzes.

Für viele ist es immer noch wenig transparent, wie man nun eigentlich die Erlaubnis erhält, als Hundetrainer*in arbeiten zu dürfen. Wir haben hier für Euch mal die Eckpunkte und unsere Erfahrungen zusammengestellt. Und für die Mitarbeiter*innen der Veterinärämter eine eigene Informationsseite, die die Sachkunde-Überprüfung durch speziell zusammengestellte und aufgearbeitete Informationen erleichtert.

Die geforderte Sachkunde, die für die Erteilung der Erlaubnis nachgewiesen werden soll, richtet sich nach Anhang A der Empfehlungen zur Erlaubnispflicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Referat 321 – Tierschutz. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Umsetzungsrichtlinien ist nicht einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis für Hundetrainer*innen gemäß §11 I S. 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz gewährt wird. Es gibt Entscheidungskriterien, deren Formulierung aber einen Interpretationsspielraum ermöglichen.

Die Lehrinhalte der KynoLogisch Hundetrainer-Basisausbildung umfassen natürlich auch die Vorgaben der Sachkunde-Empfehlungen des BMEL. Wir prüfen diese Empfehlungen regelmäßig und reagieren auf relevante Änderungen, Umgewichtungen und Feedback durch Behörden mit entsprechender Anpassung der Lehrinhalte, so wie wir das auch bspw. bei Änderungen aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und Entwicklungen des Berufsfeldes tun, die Bestandteil unserer Inhalte sind.

Jedes Bundesland und vor allem jede Veterinärbehörde variiert in der Umsetzung der Sachkundeanerkennung im Detail. Das wiederum bedeutet: Jedes Veterinäramt beschließt eigenständig die Voraussetzungen, nach denen es die gewünschte Erlaubnis den angehenden Hundetrainer*innen erteilt – das ist die sogenannte Einzelfallentscheidung. Was zuerst und in Anbetracht der sehr unterschiedlichen Ausbildung von angehenden Hundetrainer*innen sinnvoll klingt, bedeutet in der Praxis auch einen immensen Aufwand für die einzelnen verantwortlichen Mitarbeiter*innen entscheidungsbefugten Stellen.

Zwingende Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag sowie der Nachweis der Sachkunde. Alles Weitere, also ob zusätzliche Dokumente wie ein Führungszeugnis o.ä. mit eingereicht werden müssen, liegt in der Eigenverantwortung des jeweils zuständigen Veterinäramtes beziehungsweise des / der dortigen Amtstierarztes / Amtstierärztin. Die Erlaubnisvergabe darf – rechtlich betrachtet –  keinen Ausbildungsweg und keine Zertifizierung bevorzugen oder alleingeltend befürworten: Jeder einzelne Fall muss anhand der eingereichten Unterlagen auf das Vorhandensein der Sachkundigkeit geprüft werden.

Eine Garantie der Sachkunde-Anerkennung bei abgeschlossener Ausbildung oder absolvierter Abschlussprüfung lässt sich deswegen nicht ableiten – bei uns nicht und bei keiner anderen Hundetrainer-Ausbildung. Das hat bisher dazu geführt, dass die abgeschlossene Ausbildung bei KynoLogisch entweder vollumfänglich, in den theoretischen oder den praktischen Anteilen oder auch gar nicht anerkannt wurde. Die Ausbildung bietet also durchaus die Chance, bei den Veterinärämtern die geforderte Sachkunde nachzuweisen – sie ist aus den oben genannten Gründen einfach keine Garantie.

Ab heute bieten wir den überprüfenden Mitarbeiter*innen der Veterinärämter (und nur ihnen 😉 ) Zugang zu einer eigens für die Überprüfung der Ausbildungsinhalte gestalteten Seite, die es ihnen erleichtern soll, zügig und ohne großen Arbeitsaufwand eine Einzelfallentscheidung zu treffen und – idealerweise – die Sachkundigkeit unserer Absolvent*innen bei Antragstellung vollumfänglich zu erteilen. Sachkunde ist kein lästiges Übel, es ist unser großes Ziel weit über die Anforderungen des BMEL hinaus.

Für alle, die auf dem Weg sind, Hundetrainer*in zu werden, empfehlen wir immer folgende Schritte:

1. So früh wie möglich den Kontakt zum zuständigen Veterinäramt aufnehmen (hier gibt es manchmal Zuständigkeitsfragen: Mal ist es das Veterinäramt am Wohnort, mal das, wo sich das Unternehmen bzw. der Hundeplatz befinden soll – im Zweifel sollte man eines der beiden Veterinärämter wählen und nachfragen.)

2. Eine konkrete Antwort über die einzureichenden Unterlagen erhält man normalerweise wegen des Ansatzes der Einzelfallentscheidung nicht, aber sehr wohl Informationen darüber, welche Unterlagen der*die zuständige Amtsveterinär*in für die Überprüfung benötigt – und die gilt es anzufordern.

3. Sammeln, sammeln, sammeln und anschauliche Übersichten erstellen, die es dem*der Mitarbeiter*in erleichtern, möglichst schnell an die benötigten Informationen (Lehrinhalte, Zeitangaben, Dozent*innen, Prüfungsdetails) zu gelangen.

4. Und für alle KyLos: Das Angebot machen, auf unsere gesonderte Seite für Veterinärämter zugreifen zu können (auch erreichbar über das Menü “Kontakt” > “Informationen für Veterinärämter”) – wir haben alle benötigten allgemeinen Informationen zur KynoLogisch Hundetrainer-Basisausbildung aufbereitet und stellen sie berechtigten Personen zur Verfügung.

Wir hoffe, wir konnten Euch ein wenig Klarheit verschaffen – und wir hoffen, dass unsere neue Informationsstruktur dazu beiträgt, Prozesse zu vereinfachen und zu beschleunigen. Wir wünschen allen Antragsteller*innen viel Erfolg und eine gute Zusammenarbeit mit dem örtlichen Veterinäramt.